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Geschlechtseintrag ändern
Seit dem 1. Juli 2014 können Erwachsene in den Niederlanden ihren Geschlechtseintrag in der Basisregistrierung Personen (BRP) ändern lassen. Bis heute sind dafür eine Erklärung einer Sachverständigen und ein Antrag an die/den Standesbeamt:in erforderlich. Ein Gesetzesvorschlag, der diese Sachverständigenerklärung abschaffen und die Selbstidentifikation als Grundlage nehmen soll, befindet sich in Vorbereitung. Diese Seite beschreibt das geltende Verfahren und ergänzt einige Anmerkungen, die in der Mainstream-Information oft fehlen.
Was regelt der Geschlechtseintrag?
Der Geschlechtseintrag ist die Angabe M oder V in der BRP. Diese Eintragung beruht bei der Geburt auf der Wahrnehmung des biologischen Geschlechts und wird anschließend als rechtlicher Anknüpfungspunkt unter anderem für Pässe, das Renteneintrittsalter, medizinisches Screening (etwa die Vorsorgeuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs), CBS-Statistiken und auf der Sexe basierende Gesetzgebung verwendet. Die Eintragung hat damit nicht nur eine symbolische Funktion, sondern auch administrative und epidemiologische Folgen.
Das geltende Verfahren (seit 2014)
Das Verfahren ist in Artikel 1:28 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt und umfasst die folgenden Schritte:
- Sie beantragen eine Sachverständigenerklärung bei einer benannten Psycholog:in oder Ärzt:in. Diese erklärt, dass Sie die Überzeugung haben, dem anderen Geschlecht anzugehören, und dass diese Überzeugung voraussichtlich dauerhaft ist.
- Sie stellen einen Antrag bei der/dem Standesbeamt:in Ihrer Geburtsgemeinde (oder, für im Ausland Geborene, bei der Gemeinde Den Haag).
- Nach der Bearbeitung wird die Geburtsurkunde um einen späteren Vermerk ergänzt und die BRP aktualisiert.
- Identitätsdokumente werden nicht automatisch erneuert; Sie beantragen selbst einen neuen Reisepass oder Personalausweis.
Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche selbstständig einen Antrag stellen; für jüngere Kinder ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich.
Geplante Gesetzesänderung: Selbstidentifikation
Die Regierung legte 2021 einen Gesetzesentwurf vor, der die Sachverständigenerklärung abschaffen und die Altersgrenze von 16 Jahren aufgeben sollte. Die Änderung würde dann durch eine einfache Erklärung bei der Gemeinde erfolgen, gegebenenfalls mit einer kurzen Bedenkzeit. Der Entwurf ist umstritten und die Behandlung stockt. Kritiker:innen — darunter Jurist:innen, Frauenorganisationen und Teile des Versorgungssektors — weisen auf folgende Punkte hin:
- Verlust einer unabhängigen Prüfung: Die Sachverständigenerklärung ist eine minimale Garantie dafür, dass die Entscheidung wohlüberlegt und beständig ist. Ohne diese Prüfung verschiebt sich die rechtliche Eintragung zur reinen Selbsterklärung.
- Folgen für Minderjährige: Das Aufgeben der Altersgrenze berührt eine Lebensphase, in der das Identitätserleben stark in Bewegung ist. Forschung (u. a. Steensma 2013) zeigt, dass sich ein erheblicher Teil der Kinder mit Gendervariation nach der Pubertät wieder mit dem Geburtsgeschlecht identifiziert.
- Missbrauchsrisiko: Auch wenn die Zahl böswilliger Anträge vermutlich klein ist, fehlt jeder Filter für Situationen, in denen die Änderung strategisch genutzt wird (etwa um Zugang zu auf der Sexe basierenden Einrichtungen zu erhalten).
Folgen für Statistiken und Sexeregistrierung
Je mehr juristische Eintragungen vom biologischen Geschlecht entkoppelt werden, desto weniger brauchbar wird die BRP für Forschung, für die die Sexe relevant ist: Epidemiologie, medizinische Forschung, Kriminalstatistik, Lohnlückenanalyse, Gesundheitsscreening. Das CBS hat darauf in Informationsmaterial hingewiesen. In einigen britischen und schottischen Berichten zeigte sich im Nachhinein, dass Kriminalstatistiken verzerrt waren, weil Verdächtige auf der Grundlage des selbsterklärten Gender registriert wurden. Eine transparente Trennung zwischen rechtlichem Gender und biologischem Geschlecht in Datenbeständen ist ein Aufmerksamkeitspunkt, der in der niederländischen Debatte noch wenig vorkommt.
Folgen für auf der Sexe basierende Einrichtungen
Ein geänderter Geschlechtseintrag wirkt sich rechtlich auf den Zugang zu Frauenhäusern, der Gefängnisunterbringung, Sportkategorien und medizinischen Screeningprogrammen aus. Im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten sind mehrere Fälle bekannt, in denen dieser Zugang Spannungen mit der Sicherheit oder der Fairness bestehender Einrichtungen erzeugte. In den Niederlanden gibt es dazu noch wenig systematische Forschung; Befürworter:innen der Selbstidentifikation nennen das Risiko begrenzt, Kritiker:innen weisen darauf hin, dass das Fehlen von Daten nicht dasselbe ist wie das Fehlen eines Problems.
Praktische Folgen einer Änderung
- Identitätsdokumente (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) müssen separat erneuert werden.
- Diplome und früher ausgestellte amtliche Dokumente bleiben unverändert, sofern die Institution kein Korrekturverfahren kennt.
- Medizinische Registrierungen (etwa Einladungen zu Vorsorgeuntersuchungen) laufen über die BRP und können nach einer Änderung nicht mehr mit dem biologischen Geschlecht übereinstimmen.
- Der Name ändert sich nicht automatisch; das ist ein eigenes Verfahren. Siehe Namensänderung.