1985
Niederlande ermöglichen die Änderung des Geschlechts im Geburtsregister

Am 1. August 1985 trat in den Niederlanden ein Gesetz in Kraft, das die Änderung des Geschlechtseintrags im Geburtsregister ermöglichte. Bis dahin behielt eine Person nach einer medizinischen Behandlung rechtlich das bei der Geburt festgestellte Geschlecht.
Was das Gesetz regelte
Das Gesetz vom 24. April 1985 ergänzte das Bürgerliche Gesetzbuch um eine entsprechende Regelung. Wer überzeugt war, dem anderen Geschlecht anzugehören, konnte beim Gericht beantragen, den Geburtsregistereintrag ändern zu lassen. Anschließend wurden auch der Reisepass und andere Dokumente angepasst.
Die Voraussetzungen
Das Gesetz stellte drei Anforderungen. Die antragstellende Person durfte nicht verheiratet sein. Der Körper musste an das gewünschte Geschlecht angepasst worden sein, soweit dies medizinisch und psychologisch vertretbar war. Außerdem durfte die antragstellende Person nie wieder in der Lage sein, Kinder zu zeugen oder zu gebären. Sachverständige mussten dies in einer Erklärung bestätigen.
Spätere Änderungen
Die Voraussetzung, unverheiratet zu sein, entfiel 2001, als die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde. Die Anforderungen an die körperliche Anpassung und die Unfruchtbarkeit blieben bis 2014 bestehen; siehe das Transgendergesetz von 2014.
Wie es zuvor war
Vor 1985 konnte eine Person, die sich einer geschlechtsangleichenden Behandlung unterzogen hatte, nur versuchen, den Geburtsregistereintrag berichtigen zu lassen. Die Gerichte lehnten solche Anträge meist ab: Der Eintrag war bei der Geburt korrekt erstellt worden, und ein Irrtum lag nicht vor. Die Folge war, dass Menschen nach ihrer Behandlung Dokumente hatten, die nicht mit ihrem gelebten Leben übereinstimmten. Bei einer Bewerbung, an der Grenze oder im Rathaus mussten sie immer wieder ihre Vorgeschichte erklären. Eine Heirat mit einer Person des für sie anderen Geschlechts war nicht möglich.
Folgen für Ehe und Elternschaft
Die Änderung wirkte nur für die Zukunft. Bestehende rechtliche Beziehungen zu Kindern blieben unverändert: Wer Vater war, blieb rechtlich Vater; siehe auch die Seite über Elternschaft nach der Transition. Die Voraussetzung, unverheiratet zu sein, hing mit dem damaligen Eherecht zusammen. Ohne diese Voraussetzung wäre durch die Änderung eine Ehe zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts entstanden, die das Gesetz damals noch nicht kannte. Verheiratete Antragstellende mussten sich daher zunächst scheiden lassen. Die Unfruchtbarkeitsvoraussetzung sollte verhindern, dass eine rechtlich als Mann geltende Person ein Kind gebären oder eine rechtlich als Frau geltende Person ein Kind zeugen konnte.
Der europäische Kontext
Schweden führte 1972 als erstes Land eine gesetzliche Regelung ein. Westdeutschland folgte 1980 und Italien 1982. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 1986 noch, dass Staaten nicht verpflichtet waren, das neue Geschlecht rechtlich anzuerkennen. Das änderte sich Schritt für Schritt: 2002 stellte der Gerichtshof im Fall Goodwin gegen das Vereinigte Königreich fest, dass ein Staat diese Anerkennung nicht verweigern darf. Mehr darüber steht auf der Seite über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Bedeutung
Das Gesetz entstand in denselben Jahren, in denen sich die medizinische Versorgung in den Niederlanden etablierte; siehe das Genderteam der VU. Gesetzgeber und Behandelnde gingen von demselben Bild aus: einer kleinen Gruppe von Erwachsenen, die nach einem langen Prozess eine vollständige körperliche Anpassung durchlief. Das Gesetz schrieb dieses Bild in den Voraussetzungen fest.
Die Niederlande gehörten zu den ersten europäischen Ländern mit einer gesetzlichen Regelung. Das Gesetz knüpfte die rechtliche Anerkennung an einen medizinischen Prozess: Ohne Operation gab es keinen neuen Geburtsregistereintrag. Diese Verbindung wurde später aufgegeben. Wie die Regelung heute funktioniert, steht auf den Seiten über die Änderung der Geschlechtsregistrierung und das Transgendergesetz.